Wichtige Informationen und Geschäftsbedingungen
Die Sicherheitsbereiche des Flughafens München können nur mit Einwilligung der Flughafen München GmbH –FMG- unter der Maßgabe der luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben betreten werden. Hierfür werden Zutrittsberechtigungen und Flughafenausweise verschiedener Art vom Zugangsmanagement (Bereich Ausweiswesen) der FMG verwaltet und ausgegeben. Ausweise und Zutrittsberechtigungen werden pro Person und nach Anzahl der Tätigkeit erstellt und ausgegeben (auch Nebentätigkeiten bedürfen eines gesonderten Antrags). Die Beantragung erfolgt unter Verwendung dieses Formblatts beim Bereich Ausweiswesen. Jeder Antrag bedarf einer individuellen Prüfung und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Ausweisen oder bestimmten Berechtigungen. Die Entscheidung ob ein Dauerausweis ausgegeben wird, oder eine Zutrittsberechtigung für einen Zeitausweis, trifft die Ausweisstelle. Alle Ausweise bleiben Eigentum der FMG.
Die Annahme und Bearbeitung von Anträgen erfolgt nur bei Vollständigkeit der geforderten Angaben und Anlagen. Eine Entgeltschuld lt. Entgeltordnung der Konzernsicherheit der FMG entsteht mit Antragstellung (einsehbar unter www.munich-airport.de/zugangsmanagement). Mit ihren Unterschriften (Antragsteller, Arbeitgeber und Auftraggeber) bestätigen Sie die Kenntnis dieser Informationen und Geschäftsbedingungen. Zuwiderhandlungen können zum Entzug der Zutrittsberechtigung führen. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Informationen auf unserer Internetseite www.munich-airport.de/zugangsmanagement
Grundsätzlich ist ein Ausweisantrag nur vollständig und darf durch das Ausweiswesen bearbeitet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
• Der Antrag wurde maschinell und vollständig ausgefüllt.
• Die benötigten Unterschriften sind händisch erfolgt (Antragsteller, Arbeitgeber, ggf. Auftraggeber).
• Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personaldokuments ist beigefügt.
Dazu kommen, je nachdem ob auch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt wird, noch:
• Haupt- und Nebenwohnsitze lückenlos der letzten 10 Jahre, ggf. Meldebescheinigung falls aktueller dt. Wohnsitz nicht auf Personaldokument ersichtlich ist
• Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie Lücken der letzten 5 Jahre samt Nachweisen
• ggf. Kopie der Bescheinigung der Zuverlässigkeit einer anderen Behörde
• Führungszeugnis bei Aufenthalten im Ausland ab 6 Monaten Dauer
• Detaillierte Beschreibungen dieser Bedingungen entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten.
Hinweis zur Kopie des Personaldokuments:
Bei Personalausweisen im Scheckkartenformat dürfen die Zugangsnummer (sechsstellige Nummer rechts neben dem Gültigkeitsdatum) sowie die Angaben zur Augenfarbe und Größe unkenntlich gemacht werden.
Die Ausweiskopie dient ausschließlich der Identitätsprüfung, die die Ausweisstelle im Auftrag der Luftsicherheitsbehörde durchführt. Die Ausweisstelle leitet die Ausweiskopie nach der Erfassung des Antrags und des Abgleichs der im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung und Ausweiserstellung benötigten personenbezogenen Daten an die Luftsicherheitsbehörde weiter. Dort wird die Kopie nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung vernichtet.
Informationen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Luftsicherheitszuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) wird immer dann nötig, wenn eine Tätigkeit auf der Luftseite und in den Sicherheitsbereichen beabsichtigt wird.
Am Flughafen München fällt die Überprüfung in die Zuständigkeit der
Regierung von Oberbayern
Luftamt Südbayern – Luftsicherheitsstelle Postfach 24 14 42, 85336 München
Der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung sollte mindestens 4 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Überprüfung umfasst eine Abfrage bei verschiedenen Stellen gem. §7 Abs.3 LuftSiG: Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder und dem Bundeszentralregister. Soweit erforderlich, können auch das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst, Militärischen Abschirmdienst sowie die Unterlagenbehörde des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR angefragt werden. Bei ausländischen Antragstellern können darüber hinaus auch Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister eingeholt und soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet werden.
Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die Luftsicherheitsbehörde auch Anfragen an die FMG als Flugplatzbetreiber sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten. Als Antragsteller sind Sie verpflichtet, an der Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Die behördliche Feststellung der Zuverlässigkeit ist gem. §3 Abs.5 Satz 1 in Verbindung mit §5 Abs.2 Satz 1 LuftSiZÜV fünf (5) Jahre gültig. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und der FMG als Flugplatzbetreiber bekanntgegeben. Dem Arbeitgeber werden die dem Ergebnis zugrundeliegenden Erkenntnisse grundsätzlich nicht mitgeteilt, es sei denn, dass dies für ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist. Verneint die Luftsicherheitsbehörde die Feststellung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, so darf die FMG Ihnen die Zutrittsberechtigung zur Luftseite und den Sicherheitsbereichen nicht erteilen. Auch im Falle einer positiv abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die FMG die Ausstellung eines Flughafenausweises in Ausübung des Hausrechts verwehren. Wer den Pflichten nach §10 LuftSiG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht Ordnungswidrigkeiten, die die Luftsicherheitsbehörde mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro (10.000 €) ahnden kann (§18 LuftSiG).
Informationen zu notwendigen Schulungen (Luftsicherheitsschulung und Safety Management System-Basisschulung)
Für den Zutritt zu den Sicherheitsbereichen am Flughafen München gilt eine Schulungsverpflichtung nach Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) deren Erfüllung als Bedingung zur Erlangung vorausgesetzt wird. Gemäß der Durchführungsverordnung zu VO (EU) 2015/1998 wird die erstmalige Berechtigung des unbegleiteten Zugangs zu Sicherheitsbereichen erst nach Vorliegen des Nachweises der durchgeführten Luftsicherheitsschulung gem. Kapitel 11.2.6 der VO (EU) 2015/1998 erteilt. Hat der Antragsteller bereits eine höherwertige Luftsicherheitsschulung gem. Kapitel 11.2.3 bis 11.2.5 absolviert oder wird aufgrund weiterführender Tätigkeiten (z.B. innerhalb der sicheren Lieferkette) eine höherwertige Luftsicherheitsschulung angestrebt, kann diese Schulungsbescheinigung dem Ausweisantrag beigefügt werden. Die Möglichkeit zur Anerkennung wird von der Ausweisstelle geprüft. Schulungen, die für den unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich am Flughafen München qualifizieren sollen, müssen in der Airport Academy absolviert werden. Bei Schulungen durch andere Schulungsanbieter bietet die Flughafen München GmbH anstelle einer kompletten Neuschulung eine Zusatz-schulung an, die mit geringerem Kosten- und Zeitaufwand die MUC-spezifischen Kompetenzen vermittelt. Diese kann an 2 Schulungscomputern im Warteraum der Servicestelle MAC, Terminalstraße Mitte 16, durchgeführt werden. Die Luftsicherheitsschulung ist regelmäßig nach den jeweils gültigen Vorgaben zu wiederholen. Durch die Teilnahme an der Luftsicherheitsschulung oder MUC-spezifischen Zusatzschulung durch die Airport Academy entstehen Kosten, die Ihnen gesondert in Rechnung gestellt werden.
Für den Zutritt zu Flugbetriebsflächen (Ausweisfarbe rot) ist zusätzlich der Nachweis der Safety Management System-Basisschulung (SMS-Schulung) zu erbringen. Diese Schulung kann ausschließlich bei der Airport Academy absolviert werden. Hier werden Ihnen gesondert Kosten in Rechnung gestellt. Die SMS-Schulung ist regelmäßig nach den jeweils gültigen Vorgaben zu wiederholen.
Flughafenbenutzungsordnung / Gestattungen
Auszug aus Ziffer 4.1: Die gewerbliche Betätigung auf dem Flughafengelände ist nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer, die grundsätzlich ein an diesen zu entrichtendes Entgelt beinhaltet, zulässig. Auf dem Flughafengelände wird eine gewerbliche Tätigkeit auch dann ausgeübt, wenn sie dort nur teilweise ausgeübt wird.
Bei abgelehnter Gestattung kann die Zutrittsberechtigung verweigert oder entzogen werden. Vor der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist durch die Firma mit dem Team Gestattungen Kontakt aufzunehmen:
gewerbegestattungen@munich-airport.de.
Einverständniserklärungen und Pflichten
Antragsteller / Arbeitnehmer Mit Ihrer Unterschrift willigen Sie ein, dass:
• Sie damit einverstanden sind, dass Ihre Angaben zur Person elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
• Sie diese Hinweise und Bedingungen und die Flughafenbenutzungsordnung anerkennen (zu finden unter Informationen für Aviation Partner - Flughafen München (munich-airport.de))
• Sie einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grundlage des §7 LuftSiG unterzogen werden.
• Ihre Daten zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die zuständige Luftsicherheitsbehörde überstellt und gespeichert werden.
• Sie Ihren Dauerausweis nach Beendigung Ihrer Tätigkeit an die Ausweisstelle zurückgeben. Tagesausweise müssen täglich nach Abschluss des Zutritts an die ausgebende Stelle zurückgegeben werden.
Sie sind nach §7 Abs. 9a LuftSiG verpflichtet der Ausweisstelle innerhalb eines Monats mitzuteilen:
• Änderungen ihres Namens,
• Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
• Änderungen ihres Arbeitgebers und
• Änderungen der Art der Tätigkeit.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber des Antragstellers versichert/bestätigt, dass:
• Diese Hinweise und Bedingungen zur Kenntnis genommen wurden und anerkannt werden.
• die Angaben des Antragstellers richtig sind und mit dem angegebenen Personaldokument übereinstimmen und der Antrag vollständig ausgefüllt wurde, sowie die benötigten Anlagen beiliegen.
• die Zutrittsberechtigung/ der Flughafenausweis zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendig ist.
• nur Zutritt zu Bereichen beantragt wird, die zur Dienst-/Arbeitsausführung auch tatsächlich betreten werden müssen.
• der Ausweisstelle Adressänderungen oder sonstige relevante Änderung (z.B. Name, Arbeitgeber, Umfirmierung) die Zutrittsberechtigung betreffend mitgeteilt werden.
• die Ausweisstelle unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Arbeitsverhältnis erlischt, keine Beschäftigung am Flughafen mehr erfolgt oder sonstige Voraussetzungen zum Besitz eines Ausweises / einer Zutrittsberechtigung nicht mehr vorliegen. Dazu gehört auch die Mitteilung innerhalb eines Monats nach §7 Abs. 9b LuftSiG über die Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit einer überprüfungspflichtigen Person.
• die ordnungsgemäße Ausweisrückgabe nach Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist.
• eine eventuell erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller vorliegt und auf Verlangen der FMG vorgelegt wird.
• die anfallenden Kosten gem. Entgelttabelle für die Bearbeitung des Antrags, Ausstellung des Ausweises, Gebühren für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, sowie Entgelte bei Änderungen / Verlust oder nicht fristgerecht zurückgegebene Ausweise übernommen werden.
• Einverständnis besteht zum periodischen Erhalt eines Infobriefs der FMG Ausweisstelle per E-Mail. Der Infobrief dient zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausweisüberlassung und ist obligatorisch. Darüber hinaus erfüllt er unser berechtigtes Interesse an einer effektiven Informationsweitergabe in Bezug auf gesetzliche Entwicklungen, neue Prozesse und Verfahren, sowie Öffnungszeiten und generelle Informationen in Bezug auf das Zugangsmanagement.